Öffentliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Idar-Oberstein, Stadtteil Weierbach;

Bebauungsplanes We-27 „Anbindung Sonnenhöfe“;

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Idar-Oberstein hat in seiner Sitzung am 27.05.2026 die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes We-27 „Anbindung Sonnenhöfe“ gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Die in der Siedlung Sonnenhof der Ortsgemeinde Dickesbach ansässige Firma Huhn GmbH & Co. KG ist in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich an ihrem Firmensitz gewachsen. Das bestehende Straßennetz ist dies hingegen nicht.

Die bestehenden Straßen und Wege von der Siedlung Sonnenhof in die nächstgelegene Ortsgemeinde Dickesbach und die Idar-Obersteiner Stadtteile Mittelbollenbach, Nahbollenbach und Weierbach werden den gestiegenen Anforderungen durch die anteilige Zunahme an Schwerlastverkehr nicht mehr gerecht. Diese wurden weder hinsichtlich der Ausbaubreite noch -art hierfür konzipiert.

Damit der Firmensitz des Betriebes langfristig am jetzigen Standort gesichert werden kann, sollen vorhandene Wirtschaftswege entsprechend den aktuellen und zukünftigen Anforderungen ausgebaut werden. Damit sollen durch die neue Erschließungsstraße die Ortsgemeinde Dickesbach und Stadtteile Mittelbollenbach, Nahbollenbach und Weierbach langfristig entlastet werden, da der Schwerlastverkehr in Richtung Norden über das geplante Gewerbegebiet „Weidenberg“ bzw. bestehende Gewerbegebiet „Dickesbacher Straße“ der Stadt Idar-Oberstein unmittelbar auf die B 41 abgeleitet werden soll, ohne dabei Wohngebiete zu tangieren.

Darüber hinaus hat die Firma Huhn GmbH & Co. KG gegenüber der Ortsgemeinde Dickesbach Investitionsbedarf in Form der Erweiterung ihres Betriebsgeländes geäußert. Die Firma Huhn GmbH & Co. KG benötigt aufgrund fehlender Flächenressourcen insbesondere zusätzlich Stellplätze und eine Fahrzeughalle.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Ausbau der Erschließungsstraße zu schaffen, bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Parallel hierzu hat der Ortsgemeinde Dickesbach gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Recycling Sonnenhöfe“ beschlossen.

Der Bebauungsplan We-27 „Anbindung Sonnenhöfe“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan We-18 „Weidenberg“ der Stadt Idar-Oberstein von 2019.

Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 5,2 ha, wobei hiervon ca. 4,35 ha auf das Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Dickesbach und ca. 0,85 ha auf das Stadtgebiet der Stadt Idar-Oberstein (Gemarkung Weierbach) entfallen. Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt schwarz umrandet dargestellt und beschriftet.

Beide Planvorhaben sind untrennbar miteinander verbunden und nicht einzeln umsetzbar, weshalb die vorliegende Begründung sowohl für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sonnenhöfe“ der Ortsgemeinde Dickesbach als auch für den einfachen Bebauungsplan We-27 „Anbindung Sonnenhöfe“ der Stadt Idar-Oberstein gelten soll.

Es sind externe Kompensationsmaßnahmen vorgesehen. Diese befinden sich in der Ortsgemeinde Dickesbach Flur 2 Flurstück 128. Die Lage der Maßnahme ist ebenfalls dem folgenden Lageplan zu entnehmen.

Dargestellt sind die Lage der externen Ausgleichsfläche E3 in der Ortsgemeinde Dickesbach der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen sowie der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Anbindung Sonnenhöfe“ im Stadtteil Weierbach der Stadt Idar-Oberstein. Darüber hinaus sind die Lage der externen Ausgleichsfläche E1 in der Gemarkung Nahbollenbach der Stadt Idar-Oberstein sowie die Lage der externen Ausgleichsfläche E2 in der Ortsgemeinde Dickesbach der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen dargestellt, die dem Bebauungsplan „Sondergebiet Recycling Sonnenhöfe“ der Ortsgemeinde Dickesbach zugeordnet sind.

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB stellt der Flächennutzungsplan lediglich Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge dar. Überörtlicher Verkehr bezieht sich typischerweise auf Verbindungen, die die Gemeinde mit umliegenden Gemeinden und weiteren Gebieten verknüpfen, oder solche, die durch das Gemeindegebiet hindurchführen und dabei überörtliche Bedeutung besitzen. In diesem Kontext hat die geplante Erschließungsstraße keinen überörtlichen Charakter, da sie primär dem direkten Zugang zum Gewerbebetrieb dient. Örtliche Hauptverkehrszüge, wie sie im Flächennutzungsplan dargestellt werden, umfassen zentrale Verbindungsstraßen, wichtige Zubringer, Ringstraßen zur Erschließung zentraler Ortsbereiche und die Hauptanschlüsse von Baugebieten an überörtliche Straßen. Die geplante Erschließungsstraße fällt nicht in diese Kategorie, da sie spezifisch für den Gewerbebetrieb ausgebaut wird und nicht als primäre Verbindungsroute oder Hauptzugang zu verschiedenen Teilen der Gemeinde dient.

In Anbetracht dieser funktionalen Bewertung erfordert die Erschließungsstraße zum Gewerbebetrieb keine Änderung des Flächennutzungsplans, da sie weder Merkmale einer überörtlichen Verkehrsfläche, noch die eines örtlichen Hauptverkehrszugs aufweist.

Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende (wesentliche) Änderung:

  • das Verkehrsgutachten wurde fertiggestellt
  • Aufnahme von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Basis des fertiggestellten Umweltberichtes


Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil nebst Begründung und Umweltbericht, in der Zeit

vom 19.08.2026 bis einschließlich 21.09.2026

auf der Internetseite der Stadt Idar-Oberstein unter

https://www.idar-oberstein.de/bekanntmachungen

veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten wird. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls ins Internet eingestellt.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

Dokument

Informationen und betroffene Themen

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)

Schutzgut Boden

Die lokalen Böden, mittelgründige aus Lehmen, sandigen Lehmen und stark lehmigen Sanden bestehende Braunerden weisen ein mittleres Ertragspotenzial, eine geringe Feldkapazität, ein mittleres Wasserspeichervermögen, eine mittleres Biotopentwicklungspotenzial sowie ein geringes Nitratrückhaltevermögen und damit insgesamt eine allgemeine Bedeutung für den Naturhaushalt sowie eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber vorhabenbezogenen Wirkungen auf. Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zur Beachtung des allgemeinen und vorsorgenden Bodenschutzes.

Schutzgut Wasser

Keine direkte Betroffenheit von Oberflächengewässern, insgesamt geringe Bedeutung für die Wasserwirtschaft, da kein Wasserschutzgebiet, kein Überschwemmungs- oder Retentionsgebiet betroffen. Damit nur geringe vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser. Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zum allgemeinen Wasserschutz, Entwicklung von Maß-nahmen zur Speicherung und Versickerung von Oberflächenwasser.

Schutzgut Klima und Luft

Plangebiet hat eine lokal bedeutsame Funktion als Kaltluftentstehungs- und -transportgebiet mit direktem Siedlungsbezug, das vorhabenbedingt nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Schutzgut Flora, Fauna und Biodiversität

Anthropogen stark überformte und beeinträchtigte Biotopstruktur u.a. Ackerflächen, Grünland, kleinflächige Gehölzbiotope, keine FFH-Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie oder Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG oder § 22 Landesnaturschutzgesetz. Bei Einhaltung der genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen keine verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft oder eine erhebliche Beeinträchtigung artenschutzrechtlich relevanter Arten zu erwarten.

Schutzgut Landschaft / Erholung

Das Landschaftsbild im Geltungsbereich und daran angrenzend stellt eine wenig (Norden) bis mäßig (Mitte und Süden) strukturierte von Acker- und Grünlandflächen geprägte Ackerbaulandschaft dar.

Das Plangebiet selbst ist im Hinblick auf Erholung nur wenig erschlossen. Es hat aufgrund seiner geringen bis mittleren Vielfalt und Schönheit sowie seiner mittleren Eigenart sowie der zum Teil weiten Sichtbeziehungen nach Norden und Osten eine mittlere Bedeutung als Raum für die naturbezogene Erholung.

Schutzgut Mensch

Keine erhebliche Beeinträchtigung von Wohn- und Wohnumfeldfunktionen. Keine vorhabenbedingte Trennung wichtiger Wegeverbindungen.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Insgesamt keine landschafts- und kulturgeschichtlich hochwertige Kulturlandschaft und voraussichtlich keine Betroffenheit von Kultur- und Sachgütern. Ob ggfs. Maßnahmen zum Denkmalschutz erforderlich werden, wird mit dem Landesamt für Denkmalschutz geklärt.

Schutzgebiete, Geschützte Biotope

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich nicht innerhalb von Schutzgebieten nach Naturschutz- oder Wassergesetz. Darüber hinaus befinden sich weder Geschützte Biotope noch FFH-LRT nach Anhang I der FFH-RL innerhalb des Plangebietes.

Bestehende Nutzungen

Vorwiegend Nutzung als landwirtschaftliche Fläche; im südlichen Abschnitt angrenzend Waldnutzung.

Naturschutzrechtlicher Ausgleich

Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie artenschutzrechtliche Betroffenheiten können innerhalb des Geltungsbereichs nicht vollständig ausgeglichen werden. Daher werden zur naturschutzrechtlichen Kompensation sowie zur Vermeidung des Eintretens der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG 0,56 ha externe Kompensationsmaßnahmen im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets sowie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgesetzt.

Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug

Stellungnahme Forstamt Bad Sobernheim

Anmerkungen zu Ausweichbuchten und potenziell erforderlicher Waldumwandlung

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

Allgemeine Hinweise zur Bodenbeschaffenheit

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Anmerkungen zur Planung innerhalb eines Vorranggebietes für Landwirtschaft (Ortsgemeinde Dickesbach) und zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für externe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Struktur- u. Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

Allgemeine Hinweise zur Entwässerung und Starkregengefahrenkarten

Bürger 4

Anmerkungen zu Immissionen im Bestand, sowie zu Auswirkungen auf die Erholungsfunktion

Bürger 5

Anmerkungen zu Geruchsemissionen im Bestand

Bürger 7

Anmerkungen zu Geruchsemissionen im Bestand

Bürger 9

Anmerkungen zu Geruchsemissionen im Bestand

Bürger 10

Anmerkungen zu Geruchsemissionen im Bestand, sowie zu Auswirkungen auf die Erholungsfunktion

Die oben genannten Unterlagen können außerdem während des oben genannten Zeitraums in der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Stadtbauamt, Zimmer I.130, Georg-Maus-Str. 1, 55743 Idar-Oberstein, während den allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr sowie Montag, Dienstag und Donnerstag von 14:00 bis 16:00) eingesehen werden.

Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BauGB sollen Stellungnahmen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden. Dies kann per E-Mail an planung@idar-oberstein.de erfolgen. Alternativ können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden. Die Stellungnahmen werden vom Stadtrat geprüft; das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Bst. e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB sowie dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Weitere Informationen zum Datenschutz im Rahmen der Bauleitplanung finden Sie auf der Internetseite https://www.idar-oberstein.de/datenschutz.

Idar-Oberstein, den 03.08.2026

Stadtverwaltung Idar-Oberstein

i.V. Marx, Bürgermeister

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