Wahlbekanntmachung
I.
Am Sonntag, dem 22. März 2026,
findet die
Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz
statt.
Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
II.
Die Stadt Idar-Oberstein ist in dreiundzwanzig allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. Hinsichtlich der Abgrenzung sowie der Wahlräume wird auf die Wahlbenachrichtigung verwiesen.
In den Stimmbezirken
- 3004 Idar-Oberstein/Idar, Heidensteilhalle 2 (Pestalozzistraße 2, Turnhalle GS Idar)
- 6201 Wahllokal Struthschule/GS Oberstein (Wüstenfeldstraße 50)
- 7101 Idar-Oberstein/Nahbollenbach, Kita Nahbollenbach Turnhalle, (Rechstraße 20)
wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt.
An die Stimmberechtigten werden dazu Stimmzettel, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, ausgegeben.
Außerdem wird in dem Briefwahlbezirk
9002 (Briefwahl II) zu dem die Stimmbezirke
- 3001 Realschule (Vollmersbachstraße 55),
- 3002 Heidensteilhalle 1 (Pestalozzistraße 2, Turnhalle GS Idar),
- 3004 Heidensteilhalle 2 (Pestalozzistraße 2, Turnhalle GS Idar)
gehören und in Briefwahlbezirk
9003 (Briefwahl III) zu dem die Stimmbezirke
- 3006 Kreissparkasse Idar (Hauptstraße 80),
- 3007 Idar Opal-Hotel (Mainzer Straße 34),
- 4101 Ev. Gemeindesaal Regulshausen (Zum Rehlengraben 1)
gehören eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Für die Briefwählerinnen und Briefwähler aus diesen Wahlbezirken werden für wahlstatistische Auszählungen ebenfalls Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in fünf Gruppen) vermerkt ist.
Im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik, die ihre rechtliche Grundlage in § 54 a Landeswahlgesetz hat, werden in den vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählten Stichprobenstimmbezirken Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellt. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
In der Stadt Idar-Oberstein sind die folgenden Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:
Stimmbezirk | Wahllokal | Anschrift |
1001 | Schule Tiefenstein 1 | Alte Poststraße 59 |
1002 | Schule Tiefenstein 2 | Alte Poststraße 59 |
2001 | Turnhalle VfL Algenrodt | Nohweg 51 |
3001 | Realschule | Vollmersbachstraße 55 |
3002 | Heidensteilhalle 1 | Pestalozzistraße 2 |
3004 | Heidensteilhalle 2 | Pestalozzistraße 2 |
4201 | Turnhalle GS Göttschied 1 | Eichenwaldstraße 1 |
4202 | Turnhalle GS Göttschied 2 | Eichenwaldstraße 1 |
5101 | Gemeinschaftshaus Enzweiler | Heidstraße 36 |
5201 | Kulturhaus Hammerstein | Espenstraße 1a |
6102 | Kreissparkasse Oberstein | Auf der Idar 2 |
6106 | Hohlschule/Realschule Plus | Rostocker Straße 2 |
6201 | Struthschule/GS Oberstein | Wüstenfeldstraße 50 |
7101 | Kita Nahbollenbach Turnhalle | Rechstraße 20 |
7201 | Ehem. Schule Mittelbollenbach | Im Schützenrech 57 |
7301 | Pro Seniore Residenz | Auf dem Rain 21 |
8101 | Ev. Gemeindehaus Weierbach 1 | Am Hessenstein 6 |
8102 | Ev. Gemeindehaus Weierbach 2 | Am Hessenstein 6 |
8201 | Gemeindehaus Georg-Weierbach | Auf der Burr 20 |
Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 13.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
III.
Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
- für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
- für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerinnen und Wähler geben
ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,
und ihre Landesstimme in der Weise,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
IV.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
V.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stadtverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stadtverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18:00 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
Zur gesonderten Ermittlung des Briefwahlergebnisses werden für die Stadt Idar-Oberstein sieben Briefwahlvorstände gemäß §14 des Landeswahlgesetzes i. V. m. § 5 Landeswahlordnung gebildet.
Briefwahlbezirk | Stimmbezirk | |
9001 | 1001 | Schule Tiefenstein 1 |
| 1002 | Schule Tiefenstein 2 |
| 2001 | Turnhalle VfL Algenrodt |
9002 | 3001 | Realschule. |
| 3002 | Heidensteilhalle 1 |
| 3004 | Heidensteilhalle 2 |
9003 | 3006 | Kreissparkasse Idar |
| 3007 | Börse, Opal-Hotel Idar |
| 4101 | Ev. Gemeindesaal Regulshausen |
9004 | 4201 | Turnhalle GS Göttschied 1 |
| 4202 | Turnhalle GS Göttschied 2 |
| 5101 | Gemeinschaftshaus Enzweiler |
| 5201 | Kulturhaus Hammerstein |
9005 | 6102 | Kreissparkasse Oberstein |
| 6104 | ehemalige Flurschule |
| 6106 | Hohlschule/Realschule Plus |
9006 | 6201 | Struthschule/GS Oberstein |
| 7101 | Kita Nahbollenbach Turnhalle |
| 7201 | Ehem. Schule Mittelbollenbach |
9007 | 7301 | Pro Seniore Residenz |
| 8101 | Ev. Gemeindehaus Weierbach 1 |
| 8102 | Ev. Gemeindehaus Weierbach 2 |
| 8201 | Gemeindehaus Georg-Weierbach |
Die Briefwahlvorstände treten am Sonntag, dem 22.03.2026 um 14:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Messe Idar-Oberstein, John-F.-Kennedy-Straße 9; 55743 Idar-Oberstein zusammen. Jedermann hat Zutritt zu den Verhandlungen über die Zulassung der Wahlbriefe und über die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses.
VI.
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).
Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Idar-Oberstein, den 23.02.2026
Stadtverwaltung Idar-Oberstein
Frühauf
Oberbürgermeister