Rechtsverordnung

nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in Idar-Oberstein/Stadtteil Oberstein im Jahre 2026 anlässlich des Edelsteinschleifer- und Goldschmiedemarktes mit Straßentheaterfestival

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Idar-Oberstein folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in dem Idar-Obersteiner Stadtteil Oberstein, und zwar in folgenden Straßen:

Hauptstraße ab gerade Hausnr. 336 und ungerade Hausnr. 351 bis Hauptstraße 492 (Fußgängerzone),

Alte Gasse,

Auf der Idar,

dürfen am Sonntag, dem 02.08.2026, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170, 1171), des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. 2017 Teil I, S. 1228) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in den zurzeit geltenden Fassungen sind zu beachten.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 15 LadöffnG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170, 1171), dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. 2017 Teil I, S. 1228) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in den zurzeit geltenden Fassungen geahndet werden.

§ 4

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Idar-Oberstein, 22.06.2026

Stadtverwaltung Idar-Oberstein

I.V.

Marx

Bürgermeister

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