Lärmaktionsplanung

  • Leistungsbeschreibung

    Am 25. Juni 2002 wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat die „Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" („EU-Umgebungslärmrichtlinie") verabschiedet und im Jahr 2005 durch die Einführung der §§ 47a bis f in das Bundesimmissionsschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Damit soll im Rahmen der Europäischen Union ein „gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern".

    Gemäß § 47d BImSchG stellen die zuständigen Behörden (§ 47e BImSchG) auf der Grundlage der nach § 47c BImSchG ausgearbeiteten Lärmkarten Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG auf, welche nach Anlage V der EU-Umgebungslärmrichtlinie folgende Mindestanforderungen enthalten müssen:

    • eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken oder der Großflughäfen und anderer Lärmquellen, die zu berücksichtigen sind,
    • die zuständige Behörde,
    • den rechtlichen Hintergrund
    • alle geltenden Grenzwerte gemäß Artikel 5 der EU-Umgebungslärmrichtlinie,
    • eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
    • eine Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie Angabe von Problemen und verbesserungswürdigen Situationen,
    • das Protokoll der öffentlichen Anhörung gemäß Artikel 8 Absatz 7 der EU-Umgebungslärmrichtlinie,
    • die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen der Lärmminderung,
    • die Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete,
    • die langfristige Strategie,
    • finanzielle Informationen (falls verfügbar): Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse,
    • die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans.

    Des Weiteren sollen in den Lärmaktionsplänen Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen enthalten sein, die sich belästigt fühlen, unter Schlafstörungen leiden oder anderweitig durch Lärm beeinträchtigt werden. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, dass ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms geschützt werden.

    Nach § 47d Abs. 3 BImSchG werden die Vorschläge der Öffentlichkeit gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung anzusetzen.

    Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich für die zuständige Behörde Pflichten zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch ergeben sich keine Schutzansprüche für einzelne Betroffene (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08- Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46 und vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 20.11- Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 30).


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