Kommunale Wärmeplanung
Leistungsbeschreibung
Der Fahrplan für die Wärmeversorgung der Zukunft
Idar-Oberstein plant die Wärmeversorgung von morgen. Ziel ist es, Schritt für Schritt unabhängiger von Erdgas und Heizöl zu werden und bis 2045 klimaneutral zu heizen.
Der Stadtrat hat die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung am 25. Juni 2025 beschlossen
Was ist ein kommunaler Wärmeplan?
Der kommunale Wärmeplan ist ein strategisches Planungsinstrument der Stadt. Er ist zunächst nicht rechtlich bindend, sondern dient als Orientierung für die zukünftige Entwicklung der Wärmeversorgung.
Ziel des Wärmeplans ist es, den bestmöglichen und wirtschaftlich sinnvollsten Weg hin zu einer fossilfreien und klimafreundlichen Wärmeversorgung vor Ort zu ermitteln.
Die Wärmewende kann jedoch nur gemeinsam gelingen. Perspektivisch ist eine enge Zusammenarbeit mit Netzbetreibern, Energieversorgern, Unternehmen sowie Gebäude- und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern erforderlich.
Bis wann muss ein Wärmeplan für Idar-Oberstein erarbeitet werden?
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet Kommunen zur Erstellung eines Wärmeplans. Kommunen wie Idar-Oberstein, in denen 100.000 Menschen oder weniger leben, müssen ihren Wärmeplan spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 erstellen. Kommunen wie Trier, in denen mehr als 100.000 Menschen leben, haben etwas weniger Zeit: sie müssen ihren Wärmeplan spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 erstellen.
Wie funktioniert die kommunale Wärmeplanung?
Ein kommunaler Wärmeplan zeigt strategisch auf, wie einzelne Gebiete künftig mit Wärme versorgt werden können – zum Beispiel dezentral über Einzelanlagen oder leitungsgebunden über ein Wärmenetz. Zudem wird untersucht, wie erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme vor Ort sinnvoll genutzt werden können.
Damit für das gesamte Stadtgebiet tragfähige Aussagen getroffen werden können, ist die enge Zusammenarbeit aller relevanten Akteursgruppen wichtig. Dazu gehören die Stadtverwaltung und die Politik ebenso wie Netzbetreiber und Energieversorger, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger vor Ort.
Für einen Wärmeplan werden folgende Schritte durchlaufen:
- Bestandsanalyse: Wie heizt Idar-Oberstein? Welche Energieträger werden dafür eingesetzt? Wie alt sind Gebäude und Heizungen in Idar-Oberstein?
- Potenzialanalyse: Wie viel Energie kann durch Gebäudemodernisierungen und effizientere Prozesse in Unternehmen eingespart werden? Wie viel Wärme braucht Idar-Oberstein in Zukunft? Wie viel Energie kann durch in Idar-Oberstein verfügbare erneuerbare Energiequellen genutzt werden?
- Zielszenario: Wie kann Idar-Obersteins Wärmeversorgung der Zukunft gestaltet werden und welchen Anteil haben die verschiedenen erneuerbaren Energiequellen daran?
- Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete („Wärmeplan“): Welche Gebiete in Idar-Oberstein eignen sich für eine zentrale oder dezentrale (z. B. mit Wärmepumpen) Wärmeversorgung?
- Entwicklung einer Umsetzungsstrategie: Welche Maßnahmen können zu einer wirksamen Umsetzung beitragen? Welche Akteure in Idar-Oberstein können welche Maßnahmen umsetzen? Welche Strukturen und Kooperationen braucht es dafür?
Was ist das Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung?
Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung ist eine Karte, die für das Stadtgebiet zeigt, welche Bereiche sich für eine zentrale oder dezentrale Versorgung eignen. Im Wärmeplan werden hierfür die Begriffe „Wärmenetzgebiet“ und „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“ verwendet. Außerdem wird aufgezeigt, welche Energieträger für die Wärmeversorgung der Zukunft eingesetzt werden können. Damit gibt der kommunale Wärmeplan Orientierung für Planung- und Investitionsentscheidungen – etwa für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer, die vor einem Heizungstausch oder vergleichbaren Umbauten stehen.
Beispiele für bereits erstellte Wärmepläne zeigen die Praxisblicke beim Kompetenzzentrum Wärmewende.
Welche Verbindlichkeit weist ein kommunaler Wärmeplan auf?
Der Wärmeplan der Kommune ist rechtlich nicht bindend, sondern dient lediglich als informeller Leitfaden. Rechtliche Bindungswirkung kann der Plan nur durch die Ausweisung von „Wärmenetzgebieten“ und „Wasserstoffgebieten“ entfalten. Dafür bedarf es eine zusätzliche Ausweisung und zusätzlichen Beschluss für klar abgegrenzte Flurstücke in der Kommune. Durch den Beschluss der Gebiete folgt die vorzeitige Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einen Monat nach der Bekanntgabe, wobei weiterhin technische Wahlfreiheit zur Erreichung der Anforderungen besteht. Die Ausweisung derlei Gebiete ist kein Bestandteil der kommunalen Wärmeplanung. Trotz des eher informellen Charakters bietet der Wärmeplan weiterhin Mehrwert. Er kann folgendes leisten:
- Strategie für die CO2-freie, sichere und wirtschaftliche Wärmeversorgung,
- Festlegung von Eignungsgebieten für Wärmenetze und Wärmepumpen
- Priorisierung von Maßnahmen
- Leitlinie für die Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Orientierungshilfe für den Stromnetzausbau
- Orientierungshilfe für Baufamilien und Hauseigentümer*innen
- Orientierungshilfe für städtische Förderprogramme
Wo stößt ein kommunaler Wärmeplan an seine Grenzen?
Ein kommunaler Wärmeplan wird in Zeiten dynamischer Veränderungen von Rahmenbedingungen erstellt. Insofern können Unsicherheiten hinsichtlich Energiepreisen, Umsetzungskapazitäten und Fördermodalitäten nicht vollständig behoben werden. Auch bietet ein Wärmeplan keine Ausbaugarantie für die dargestellten Wärmeversorgungsgebiete. Die Bereitstellung von Energieinfrastrukturen liegt in der Verantwortung potenzieller Wärmedienstleister, Anschluss- und/oder Termingarantieren für Wärmenetzanschlüsse können daher nicht ausgesprochen werden. Dennoch wird bereits im Erstellungsprozess ein Austausch mit den relevanten Akteuren angestrebt, um entsprechende Umsetzungsstrategien vorzubereiten. Ein Wärmeplan ersetzt keine einzelfallbezogene Gebäudeenergieberatung – vor einem Heizungsaustausch oder vergleichbaren Umbauten sollte diese stets eingeholt werden.
Was sind fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen?
Fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen sind notwendig für eine klimafreundliche Wärmeversorgung der Zukunft. Wärme aus erneuerbaren Energien ist Wärme aus Geothermie (Wärme aus dem Erdboden), Umweltwärme (Luft, Wasser oder technische Prozesse), Abwasser, Solarthermieanlagen, Biomasse, grünem Methan (Verbrennung von Biomethan), erneuerbarem Strom, Wärmepumpen und grünem Wasserstoff. Der Wärmeplan zeigt auf, wie viel Wärme aus erneuerbaren Energien Idar-Oberstein zukünftig benötigt und wo diese herkommen kann.
Was für Wärmenetze gibt es?
Grundsätzlich beschreibt ein Wärmenetz die Verteilung von thermischer Energie (Wärme) in Form von Wasserdampf oder heißem Wasser, von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Rohrnetz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raumwärme oder Warmwasser.
Dabei kann zwischen verschiedenen Formen differenziert werden:
Zur Unterscheidung von Nah- und Fernwärme gibt es keine gesetzliche Definition oder einheitlichen Abgrenzungswerte. Meistens wird damit die Größe des Wärmenetzes bemessen. Nahwärmenetze beschreiben überwiegend Wärmenetze, die in zusammenhängenden Wohngebieten liegen und wo die Leitungslänge einen Kilometer nicht überschreitet. Fernwärmenetze erstrecken sich dagegen über ganze Stadtgebiete. Der Begriff wird jedoch häufig synonym verwendet.
Neben der Länge des Netzes, kann auch nach der Übertragungstemperatur unterschieden werden:
- Hochtemperaturnetze, die Wasserdampf weit über 100 °C transportieren
- warme Wärmenetze, die Wasser mit Vorlauftemperaturen zwischen 30-70 °C transportieren
- Kalte Wärmenetze, die Wasser mit Vorlauftemperaturen von 0-10 °C transportieren. Hierzu bedarf es einer Kombination mit einer Wärmepumpe, die als Wärmetauscher vor dem Gebäude das Wasser auf die notwendige Nutztemperatur erwärmt.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und 2023 novelliert wurde. Es vereint die bisherigen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu einer einheitlichen Richtlinie. Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und legt hauptsächlich Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard fest. Zum 1. Januar 2024 gilt die Novellierung des GEG. Dabei wird die sog. „65%-Regel“ eingeführt, nach der Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Das Gesetz definiert verschiedene Erfüllungsoptionen. Dazu gehören unter anderem Wärmenetze, Wärmepumpen und Solarthermie. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob man einen Neubau plant oder in einem Bestandsgebäude lebt. Derzeitig (Stand Frühjahr 2026) steht das GEG vor einer Novellierung.
Welche Bedeutung haben das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz für mich als Hausbesitzer?
Mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) und der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen für Haus- und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sowie für Mieterinnen und Mieter. Die gesetzlichen Regelungen gelten dabei gleichermaßen für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude, etwa für Gewerbe- oder Büroimmobilien.
Durch das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung entsteht für Bürgerinnen und Bürger zunächst kein zusätzlicher Aufwand. Für die Erstellung des Wärmeplans müssen in der Regel keine neuen Daten bei Eigentümerinnen, Eigentümern oder Mietenden erhoben werden. Die erforderlichen Informationen liegen bereits bei Energieversorgern, der Stadtverwaltung sowie den Bezirksschornsteinfegern vor und werden datenschutzkonform ausgewertet.
Das Gebäudeenergiegesetz hingegen löste bereits zum 1. Januar 2024 Wirkung aus. Dabei ist der schrittweise Umstieg auf eine fossilfreie Wärmeversorgung das Ziel. Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen nach dem GEG, je nachdem ob es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet oder ein Bestandsgebäude und Neubau im Bestandsgebiet (z.B. Baulücken) handelt. Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden vom Gesetz behandelt wie Bestandsgebäude. Zugleich hängen diese Übergangsfristen unmittelbar mit den zeitlichen Horizonten der kommunalen Wärmeplanung zusammen.
Abbildung 1 Übersichtsgrafik: Das gilt für Neubauten und Bestandsgebäude
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, zuletzt aufgerufen unter https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/Infografiken/infografik-geg-2024-neubau-bestandsbau-pdf.html am 24.02.2026.
Ich plane einen Neubau und stelle meinen Bauantrag nach dem 1. Januar 2024 – was heißt das jetzt für mich?
Für Bürgerinnen und Bürger, die einen Neubau (im Neubaugebiet) planen, ergeben sich durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet gelten ab dem 1. Januar 2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-Regelung). Insgesamt sieht das Gesetz sieben Erfüllungsoptionen vor, darunter den Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden), eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets), Hybridsysteme wie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlagekombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast) Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt wird), Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt.
Ich baue in einer Baulücke – was gilt nun für mich?
Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Die 65 %-Regel gilt demnach für neu installierte Heizungen erst, sobald der Wärmeplan vorliegt. Bis zum Vorliegen des Wärmeplans besteht weiterhin die Möglichkeit, Gasheizungen zu installieren, sofern diese später auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Ab 1. Januar 2024 ist jedoch beim Einbau eine Beratung erforderlich, die über die steigenden Kosten informiert. Im Falle eines Defekts oder eines geplanten Austauschs haben Hausbesitzer eine Übergangsfrist von 5 Jahren, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 % regenerativer Energien zu installieren. In der Zwischenzeit ist beispielsweise der Einbau einer gebrauchten oder geliehenen Heizung erlaubt. Es empfiehlt sich jedoch, sich frühzeitig über den Stand der kommunalen Wärmeplanung zu informieren und dies in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Woher weiß ich, welche neue Heizung die beste Option für mich ist?
Welche der Erfüllungsoptionen nach dem Gebäudeenergiegesetz am besten für Ihr Gebäude geeignet ist, lässt sich idealerweise durch das persönliche Gespräch mit zertifizierten Energieberaterinnen und -berater erörtern. Zum Teil können sich Beratungen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördern lassen. Hier finden sich Infos unter: https://www.energie-effizienz-experten.de/
Gleichzeitig kann aus einem kommunalen Wärmeplan abgelesen werden, ob das Gebiet in dem sich Ihr Gebäude befindet, für ein Wärmenetz geeignet ist. Solange dieser noch nicht abgeschlossen wurde, können Sie auf Beratungsangebote der Verbraucherzentrale zurückgreifen sowie den Heizungsweiser des BMWK nutzen.
Ich wohne im Bestand und meine Heizung funktioniert, muss ich nun eine Wärmepumpe kaufen?
Nein, für Bürgerinnen und Bürger mit einem Bestandsgebäude mit einer funktionierenden Heizung, entstehen zunächst keine Konsequenzen durch das Gebäudeenergiegesetz. Eine funktionierende fossile Heizung, die nach dem 1. Januar 1991 und vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 weiterhin genutzt werden. Wenn die Brenneranlage defekt ist, aber durch Reparatur wieder funktionsfähig gemacht werden kann, braucht es keinen Austausch.
Wenn die Anlage kaputt geht und eine neue Anlage eingebaut werden muss (sog. Heizungshavarie), gelten Übergangsfristen von bis zu 5 Jahren, um eine Heizungsanlage einzubauen, die einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien berücksichtigt. Solange für ein Gebiet noch keine konkreten Festlegungen aus dem kommunalen Wärmeplan gelten, liegt die Wahl der passenden Heizlösung grundsätzlich in der Verantwortung der Eigentümerin oder des Eigentümers.
Erst wenn später verbindliche Gebietsausweisungen erfolgen, können sich daraus weitergehende Vorgaben ergeben. Wenn die Stadt Idar-Oberstein eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebietes zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans vor dem 30. Juni 2028 trifft, werden die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vorzeitig ausgelöst.
Wichtig: Es geht um den Einbau einer neuen Heizung. Zugleich löst ein Wärmeplan allein die Verpflichtung noch nicht aus. Vielmehr bedarf es einer kommunalen Bekanntgabe über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet. Nach einem Monat nach Bekanntgabe der Gebietsausweisung sind die Verpflichtungen nach Gebäudeenergiegesetz einzuhalten.
Ich habe eine sehr alte Heizung, was gibt es zu beachten?
Wenn ein fossil betriebener Heizkessel (Erdgas oder Heizöl) vor dem 1. Januar 1991 eingebaut worden ist, darf dieser nicht länger betrieben werden. Heizkessel, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut und aufgestellt worden sind, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Dabei gibt es ein paar Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt.
Zusätzlich gibt es eine Ausnahme für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude erst seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Im Falle eines Eigentumswechsels sind die erwerbenden Personen verpflichtet, den Heizungskessel spätestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang außer Betrieb zu nehmen.
Mein Haus steht in einem Gebiet, das sich für den Neubau eines Wärmenetzes eignet – was jetzt?
Der kommunale Wärmeplan gibt Hinweise darauf, welche Gebiete sich vor allem aus technischer Sicht für eine zentrale oder dezentrale Wärmeversorgung eignen. Liegt ein Gebäude in einem Eignungsgebiet für ein zentrales Wärmenetz, dann ist es wahrscheinlich, dass dort in Zukunft ein zentrales Wärmenetz aufgebaut wird. Es besteht jedoch keine Ausbau- oder Anschlussgarantie, da keine Pflicht zur Errichtung oder Nutzung einer Wärmeinfrastruktur besteht. Hierfür müsste eine weitere kommunale Entscheidung getroffen werden. Folgende Schritte sind sinnvoll, sobald der Wärmeplan für Idar-Oberstein vorliegt:
- Anfrage bei der Stadt zum aktuellen Stand der Planung und einer Auskunft darüber, ob und wann mit einem zentralen Wärmenetz gerechnet werden kann.
- Inanspruchnahme von Beratungsmöglichkeiten zur aktuellen Heizsituation (Welche Übergangsmöglichkeiten bis zur Realisierung des Wärmenetzes bestehen? Welche alternative dezentrale Wärmeversorgung (z. B. eine Wärmepumpe) ist möglich?).
- Inanspruchnahme von Beratungsmöglichkeiten zur energetischen Gebäudemodernisierung, um bereits heute Heizkosten einzusparen und zukünftig neue Wärmetechnologien zu ermöglichen.
Welche Auswirkungen hat ein Heizungsaustausch auf meine Miete?
Vermieterinnen und Vermieter können die bei einer Modernisierung der Heizungsanlage anfallenden Kosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Das Gebäudeenergiegesetz sowie eine Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches sehen eine Deckelung vor: es dürfen maximal 0,50 Euro/m² umgelegt werden. Diese Deckelung bezieht sich ausschließlich auf die Modernisierung der Heizungsanlage. Wenn weitere Modernisierungsmaßnahmen getätigt werden, kann die Miete um insgesamt max. 3 Euro/m² innerhalb von sechs Jahren steigen.