ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Vollmersbach
Ladung
zur Bekanntgabe des durch
Nachtrag 1 geänderten Flurbereinigungsplanes
und zur Anhörung über den Inhalt des geänderten Flurbereinigungsplanes
I. Bekanntgabetermin
Im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Vollmersbach, Landkreis Birkenfeld wird den Beteiligten der durch Nachtrag 1 geänderte Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in seiner derzeit gültigen Fassung am
Donnerstag, 20.11.2025,
in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr
im Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, (Zimmer 3), Schlossplatz 10, 55469 Simmern
bekannt gegeben.
Beteiligte, die keine Widersprüche erheben möchten
oder erhobene Widersprüche nicht aufrechterhalten wollen,
brauchen nicht zu erscheinen.
Der Flurbereinigungsplan liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für betroffene Beteiligte aus. Mitarbeiter des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück (im Folgenden kurz „DLR“ genannt) werden die neue Feldeinteilung erläutern, Auskünfte erteilen und auf Antrag einzelnen Beteiligten ihre neuen Grundstücke nach Terminvergabe örtlich zeigen. Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II.) besteht nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.
Jeder vom Nachtrag 1 betroffene Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug dem Bevollmächtigten bzw. dem Vertreter zu. Bitte halten Sie diesen Auszug bei Kontaktaufnahme mit dem DLR stets bereit.
Die Karte zum geänderten Flurbereinigungsplan kann online unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle (Verfahren Vollmersbach auswählen) eingesehen und heruntergeladen werden.
II. Anhörungstermin
Im Anschluss erfolgt der Anhörungstermin zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch Nachtrag 1 geänderten Flurbereinigungsplanes gemäß §§ 59 Abs. 2 und 60 FlurbG. Der Termin findet ebenfalls am
Donnerstag, 20.11.2025
um 11.00 Uhr
im Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, (Zimmer 3), Schlossplatz 10, 55469 Simmern
statt.
Widersprüche gegen den Inhalt des durch Nachtrag 1 geänderten Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder zum Anhörungstermin vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen beginnend mit dem 21.11.2025, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erheben. Die zum Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche werden in eine Niederschrift aufgenommen. Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Schlossplatz 10, 55469 Simmern
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Rüdesheimer Str. 60-68, 55545 Bad Kreuznach
eingegangen sein.
Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim DLR oder bei sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen.
Reise- und Fahrtkosten werden nicht erstattet.
Wer zur Abgabe von Erklärungen verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen. Dies gilt auch für Eheleute bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, falls sie sich gegenseitig vertreten.
Die Vollmachtsvordrucke stehen im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle (Verfahren Vollmersbach auswählen) unter 10. Formulare zum Download bereit.
Vollmachtsvordrucke können auch beim DLR angefordert werden.
Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss von einer dienstsiegelführenden Stelle (z. B. Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung oder Ortsbürgermeister) beglaubigt sein. Als Geschäft, das der Durchführung der vereinfachten Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung der Unterschrift gemäß § 108 FlurbG und § 6 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz in seiner derzeit gültigen Fassung kosten- und gebührenfrei.
Der Besitzübergang und die Nutzung an den von diesem Nachtrag betroffenen Grundstücken erfolgt, soweit nichts Anderes mit den Teilnehmern vereinbart ist, zu den in den Überleitungsbestimmungen vom 12.12.2024 festgesetzten Termin, bezogen auf das Jahr 2026.
III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken
Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.
Da die eingetragenen Rechte im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt bleiben und der neue Grundbesitz bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes tritt, ist das Wahrnehmen des Termins durch die Nebenbeteiligten nicht unbedingt erforderlich.
Simmern, 25.09.2025
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Im Auftrag
Nina Lux
(Gruppenleiterin)