Öffentliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Idar-Oberstein, Stadtteil Idar;

Inkrafttreten des Bebauungsplanes I-28 „Vollmersbachtal II (Mitte)“ – 1. Änderung

Der Stadtrat der Stadt Idar-Oberstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.06.2025 den v.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Aufstellung erfolgte gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Ebenso wird von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen.

Der Geltungsbereich liegt im Stadtteil Idar und umfasst einen Teil des städtischen Flurstücks 47/61 in Flur 33 in der Gemarkung Idar-Oberstein und ist in der nachstehenden Planskizze durch die schwarz gestrichelte Linie gekennzeichnet.

Der Bebauungsplan mit der Begründung wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Stadtverwaltung Idar-Oberstein (Stadtbauamt, Zimmer I.128, Georg-Maus-Straße 1, 55743 Idar-Oberstein) während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Darüber hinaus kann er im Internet unter https://www.idar-oberstein.de/bebauungsplan eingesehen werden.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Folgende Hinweise werden gegeben:

I. Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Idar-Oberstein unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
II. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Idar-Oberstein beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
III. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder aufgrund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Idar-Oberstein unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Idar-Oberstein, 26.06.2025          

Stadtverwaltung Idar-Oberstein

Frühauf, Oberbürgermeister

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