Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Idar-Oberstein

über die Festsetzung der Grundsteuer A und B, der Straßenreinigungsgebühren und der Landwirtschaftskammerbeiträge für das Kalenderjahr 2026

Der Stadtrat der Stadt Idar-Oberstein hat in seiner Sitzung am 17.12.2025 für das Haushaltsjahr 2026 folgende Hebesätze der Grundsteuer und Gebühren für die Straßenreinigung festgesetzt, die im Rahmen der Haushaltssatzung 2026 am 11.02.2026 öffentlich bekanntgemacht wurden:

Grundsteuer A

(für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 

222 v.H.

Grundsteuer B

(für Grundstücke)

800 v.H.

Straßenreinigung

je Meter Straßenfrontlänge

 

 

einmalige Reinigung in der Woche

1,04 EUR/Jahr

 

zweimalige Reinigung in der Woche

2,08 EUR/Jahr

 

siebenmalige Reinigung in der Woche

36,50 EUR/Jahr

Der Beitragssatz zur Landwirtschaftskammer wurde unverändert auf 200 v.H. des Messbetrages zur Grundsteuer A festgesetzt.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundbesitzabgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbeträge) sich seit der letzten schriftlichen Bescheiderteilung nicht geändert haben, werden deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung  gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes, § 4 Abs. 3 der Gebührensatzung für die Straßenreinigung und der §§ 17 und 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung, die Grundsteuer A und B, die Straßenreinigungsgebühren und die Landwirtschaftskammerbeiträge für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundbesitzabgaben 2026 sind ohne besondere Aufforderung weiterhin an den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundbesitzabgabenbescheid ergeben, an die Stadtkasse Idar-Oberstein zu entrichten.

Sofern sich noch Änderungen bei den Grundsteuerhebesätzen oder den Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ergeben, werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Abgabenfestsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuer- und Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Georg-Maus-Straße 1, 55743 Idar-Oberstein erhoben werden.

Auch wenn Widerspruch eingelegt wird, sind die angeforderten Beträge fristgerecht zu zahlen.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Widerspruch bei der Anforderung u.a. von Abgaben keine aufschiebende Wirkung, insbesondere wird die Zahlungsverpflichtung nicht aufgehoben.

Idar-Oberstein, 25.03.2026

Stadtverwaltung Idar-Oberstein

- Stadtkämmerei –

Frühauf, Oberbürgermeister

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