Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der
Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen (Grenzpunkten) in der Stadt Idar-Oberstein
In der Gemarkung Weierbach,
Flur: 5, Flurstücke: 126/124, 126/185, 201/3, 236/1
wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Teilungsvermessung, auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 19.05.2025 eine Grenzniederschrift angefertigt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten, Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 10.06.2025 bis 10.07.2025 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Vermessungsbüro Benzel (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) in 66885 Altenglan, Bahnhofstraße 39 A ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag-Freitag von 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBI. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe kann auch im Internet unter www.vermessung-benzel.de eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
1. in elektronischer Form nach § 3a Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
2. schriftlich oder zur Niederschrift bei ÖbVI Michell Benzel, Bahnhofstraße 39a, 66885 Altenglan erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungsbüro Benzel finden Sie unter www.vermessung-benzel.de zur elektronischen Kommunikation.
Altenglan, den 26.05.2025
Vermessungsbüro Benzel Michell Benzel, ÖbVI
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Bahnhofstraße 39 A, 66885 Altenglan
(Öffentliche Vermessungsstelle)