18. Änderung

der

Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB) der Stadt Idar-Oberstein

vom 09.03.1978

Der Stadtrat der Stadt Idar-Oberstein hat am 25.03.2026 folgende Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB) der Stadt Idar-Oberstein beschlossen:

In § 10 a Fäkalschlammbeseitigung:

(2) Das Entgelt für die Übernahme und Beseitigung des Fäkalschlammes oder Abwassers richtet sich nach den jeweils gültigen Sätzen des von der Stadt beauftragten Entsorgungsunternehmens zzgl. eines Verwaltungskostenzuschlags der Stadtwerke. Es setzt sich zusammen aus:

  1. einer Anfahrt-Grundpauschale,
  2. einem Mengenentgelt je angefangenem m³ sowie
  3. den Kosten für etwaige Zusatzleistungen,

Als Zusatzleistungen gelten Mehraufwendungen, die über den üblichen Entsorgungsaufwand hinausgehen. Diese werden nach den tatsächlich anfallenden Kosten des beauftragten Unternehmers gesondert in Rechnung gestellt. Dies umfasst insbesondere:

  • Erschwerniszuschläge für Saugleitungen ab einer Länge von über 20 Metern,
  • Wartezeiten, die durch den Grundstückseigentümer zu vertreten sind,
  • zusätzliche Spül- oder Reinigungsarbeiten bei stark verfestigten Rückständen sowie
  • Einsatzkosten für erforderliches Spezialgerät bei eingeschränkter Zugänglichkeit der Anlage.


Die jeweils geltenden Verrechnungssätze für Mengen, Pauschalen und Zusatzleistungen sind der Anlage zu den „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB) der Stadt Idar-Oberstein“ zu entnehmen, welche in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Entsorgungsvertrages ist.

Diese Änderung tritt zum 01. April 2026 in Kraft.

Idar-Oberstein, 26.03.2026

Stadt Idar-Oberstein

- Stadtwerke -

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