Rechnungsprüfungsamt

  • Leistungsbeschreibung

    Die Rechnungsprüfung ist in den §§ 110 ff. der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz geregelt.

    Bei der Stadtverwaltung von Idar-Oberstein als großer kreisangehöriger Stadt muss ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet sein.

    Es prüft die Verwaltung intern auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

    Im Wesentlichen umfasst diese Prüfung folgende Einzelaufgaben:

    • Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich der Anlagen
    • Prüfung des Gesamtabschlusses einschließlich der Anlagen
    • Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses
    • Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft vorschriftsmäßig geführt worden ist
    • Kassenprüfung der Stadtkasse, der Zahlstellen und der Portokassen
    • Kontrolle, ob die bei der Finanzbuchhaltung eingesetzten automatisierten Datenverabeitungsprogramme vor ihrer Anwendung geprüft wurden
    • Prüfung der Vorräte und Vermögensgegenstände der Stadt
    • Prüfung der Vergabe von Aufträgen durch die Stadt
    • Prüfung der Betriebsabrechnung der städtischen Friedhöfe
    • Prüfung der buchungsmäßigen Abgänge (Gelder, die nicht mehr vereinnahmt werden können)
    • Prüfung personalrechtlicher Vorgänge der städtischen Mitarbeiter/innen
    • Sonderprüfungen auf Grund besonderer Beauftragungen durch den Oberbürgermeister
    • gutachtliche Stellungnahmen zur Verfahrensregelung im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und zu wesentlichen Änderungen organisatorischer, finanz- und betriebswirtschaftlicher Art sowie zum wirtschaftlichen Einsatz der Datenverarbeitung
    • Vorprüfung für den Bundesrechnungshof und den Landesrechnungshof bei besonderen vom Bund oder Land übertragenen Aufgaben sowie Prüfung und Bestätigung von Verwendungsnachweisen für öffentliche Mittel in Einzelfällen
    • Prüfung der städtischen Bauvorhaben durch einen Technischen Prüfer
    • Prüfung der Wirtschaftsführung der Stadtwerke und des Baubetriebshofes der Stadt, soweit dies nicht durch die Prüfung eines Wirtschaftsprüfers abgedeckt wird

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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