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Sterbefall anzeigen

Leistungsbeschreibung

Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, anzuzeigen.

 

 

 

Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.

 

 

 

Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

 

Antragsfrist: 3 Tage

 

Rechtsgrundlage

§ 28-31 PstG

Formulare

Mitarbeiter

Name Kontakt
Gültekin, Elifnur Telefon / 06781 64-355
Fax / 06781 64-354
standesamt@idar-oberstein.de
Schick-Merker, Christine Telefon / 06781 64-355
Fax / 06781 64-354
standesamt@idar-oberstein.de
Schneider, Martin Telefon / 06781 64-355
Fax / 06781 64-354
standesamt@idar-oberstein.de