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Melderegisterauskunft Erteilung erweitert

Leistungsbeschreibung

 

Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen.

 

Sie erhalten Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf.

 

Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über frühere Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, den Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

 

Die Meldebehörde informiert die betroffene Person mit Angabe Ihres Namens als Abfragender unverzüglich über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft. Dies können Sie verhindern, wenn Sie hier gegenüber der Meldebehörde ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das die betroffene Person nicht zu unterrichten ist. Als besonderer Grund gilt die Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

 

Was sollte ich noch wissen?

Hinweise

 

Aus dem Melderegister der Gemeinden können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Diese unterscheiden sich, je nachdem ob eine erweiterte Melderegisterauskunft für private oder gewerbliche Zwecke eingeholt wird. Auch Negativauskünfte sind gebührenpflichtig. Bei einem größeren Verwaltungsaufwand, wie bspw. beim Rückgriff auf Archivdaten, kann sich die Gebühr erhöhen.

Spezielle Hinweise für - Stadt Idar-Oberstein


Nach § 11 Abs. 1 LGebG ist die Gebührenschuld bereits mit Eingang Ihres Antrages bei der Stadtverwaltung entstanden.

Die Entstehung der Kostenschuld ist somit nicht von der Vornahme der Amtshandlung, d.h. der Auskunftserteilung, abhängig.

Voraussetzungen

  • Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
    • Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
  • Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
  • Es ist keine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gesuchten Person oder einer anderen Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für schutzwürdige Interessen entstehen können.

Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für - Stadt Idar-Oberstein


Antrag - erweiterte Melderegisterauskunft (SVIO)


Mitarbeiter

Name Kontakt
Theobald, Marie-Luise Telefon / 06781 64-3852
Fax / 06781 64-9503
marieluise.theobald@idar-oberstein.de