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Kfz: Feinstaubplakette
Leistungsbeschreibung
Im März 2007 ist die neue Verordnung zu Schadstoffgruppen bei Kraftfahrzeugen in Kraft getreten.
Gegenstand dieser Regelungen ist einerseits die Einrichtung von Umweltzonen und andererseits die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit „Feinstaubplaketten“ nach festgelegten Schadstoffgruppen. In ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der entsprechenden neuen Plakette an der Windschutzscheibe gekennzeichnet sind, sofern der Verkehr mit so gekennzeichneten Fahrzeugen vom Verkehrsverbot in der Umweltzone ausgenommen ist. Dies gilt nicht nur für den Durchgangsverkehr, sondern auch für die Fahrzeuge von Anwohnern in Umweltzonen.
Die Verordnung gilt für alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der Antriebsart (mit Verbrennungsmotoren - Benzin, Diesel oder Gas - und mit Elektroantrieb). Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen die Plakette, um in Umweltzonen einfahren zu dürfen. Diese Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge soll vor allem in den Städten zu einer Verringerung der Feinstaubbelastung beitragen.
Die Plaketten in den Farben Rot, Gelb und Grün entsprechen jeweils einer Schadstoffgruppe:
- Grüne Plakette = Schadstoffgruppe 4:
Kraftfahrzeuge mit der geringsten Partikel- bzw. Schadstoffemission, wie etwa Kraftfahrzeuge mit modernster Dieseltechnik sowie nahezu alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotor, die über einen geregelten Katalysator verfügen. Außerdem Fahrzeuge, die nicht mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden (z. B. Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge)
- Gelbe Plakette = Schadstoffgruppe 3:
Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72
Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 34, 44, 54, 70, 71
- Rote Plakette = Schadstoffgruppe 2:
Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 25 bis 29, 35, 41, 71
Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61
- Fahrzeugen mit schlechterer Einstufung kann gar keine Plakette zugeteilt werden (Schadstoffgruppe 1).
Ausnahmen
Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch das Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
- zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Die Kennzeichen der unter diese Ausnahme fallenden, in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge enden mit einem H. Bei roten Kennzeichen beginnt die Nummer nach dem/s Unterscheidungsbuchstaben des Zulassungsbezirks mit 07.
In besonderen, begründeten Fällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Umweltzone angeordnet ist) auf Antrag befristet Ausnahmen von den mit der Umweltzone verbundenen Verkehrsverboten genehmigen.
Was sollte ich noch wissen?
Neben der bundesweit einheitlichen Kennzeichnung von Pkw, Lastwagen und Bussen wird das neue Verkehrszeichen "Umweltzone" eingeführt. Es signalisiert ein Fahrverbot für Fahrzeuge ohne die dabei angezeigte(n) Plakette(n) (Ausnahmen siehe oben).
Auf Grundlage von Luftreinhalteplänen kann das Land Rheinland-Pfalz festlegen, welche Bereiche als temporäre oder permanente Umweltzonen ausgewiesen werden. Eine aktuelle Karte der bundesweiten Umweltzonen finden Sie unten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Rechtsgrundlage
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Ausgabe der Plakette bei den amtlichen Ausgabestellen beträgt 6,60 Euro.
Mitarbeiter
Name | Kontakt |
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Becker, Gabriele | Telefon / 06781 64-160 Fax / 06781 64-450 gabriele.becker@idar-oberstein.de |
Borchers, Silke | Telefon / 06781 64-160 Fax / 06781 64-450 silke.borchers@idar-oberstein.de |
Brandt, Elke | Telefon / 06781 64-160 Fax / 06781 64-450 elke.brandt@idar-oberstein.de |
Endres, Ilka | Telefon / 06781 64-160 Fax / 06781 64-450 ilka.endres@idar-oberstein.de |
Lamberti, Angelika | Telefon / 06781 64-160 Fax / 06781 64-450 angelika.lamberti@idar-oberstein.de |
McMillan, Stefanie | Telefon / 06781 64-160 Fax / 06781 64-450 stefanie.mcmillan@idar-oberstein.de |
Mittnacht, Susanne | Telefon / 06781 64-160 Fax / 06781 64-450 susanne.mittnacht@idar-oberstein.de |
Schmidt, Andreas | Telefon / 06781 64-160 Fax / 06781 64-450 andreas.schmidt@idar-oberstein.de |
Weber-Schüßler, Anastasia | Telefon / 06781 64-160 Fax / 06781 64-450 a.weber-schuessler@idar-oberstein.de |
Zillig, Monique | Telefon / 06781 64-160 Fax / 06781 64-450 monique.zillig@idar-oberstein.de |
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