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Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen
Leistungsbeschreibung
Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden, so kann hierfür ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Tipp:
Einige EU-Mitgliedstaaten tolerieren auch Fahrten mit deutschen Kurzzeitkennzeichen. Vor deren Nutzung im Ausland ist mit der Auslandsvertretung des Staates, in den das Fahrzeug überführt werden soll, zu klären, ob das Führen eines deutschen Kurzzeitkennzeichens im jeweiligen Land zulässig ist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes (ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebestätigung)
- eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Versicherungsbestätigung bzw. Deckungskarte der Versicherung
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- Kfz-Kennzeichenschilder
Hinweis:
Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung des Fahrzeugs zum Zweck der Identifizierung verlangen.
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