Präventiver Kinderschutz

Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VII

Der Gesetzgeber im Jahr 2012 den § 72a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) neu gefasst. Mit dem BKiSchG soll sichergestellt werden, dass im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe weder hauptamtlich noch neben- oder ehrenamtlich Personen tätig werden, die insbesondere wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt worden sind. Dazu soll das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes etabliert werden, um Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.

Die Umsetzung des Gesetzes ist Pflicht. Diese soll über Vereinbarungen, die die zuständigen Jugendämter mit allen Trägern der Jugendhilfe zu schließen haben, sichergestellt werden. Dieser Vereinbarungsabschluss mit dem Stadtjugendamt Idar-Oberstein bezieht sich auf alle Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe: Kirchengemeinden, Vereine, Verbände und weitere Organisationen, wie beispielsweise Sport- oder Kulturvereine als auch privat-gewerbliche Träger, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, wie z.B. Jugendfreizeiten, Jugendarbeit, etc. wahrnehmen. Um eine Vielzahl von Einzelvereinbarungen mit all diesen Trägern und den Jugendämtern im Land zu vermeiden, wurde eine Rahmenvereinbarung zum § 72a SGB VIII für Rheinland-Pfalz entwickelt.

Die Stadt Idar-Oberstein ist mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 08.09.2015 der Rahmenvereinbarung beigetreten, so dass sie für das Stadtjugendamt Idar-Oberstein bindend ist. Alle Träger von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz in Idar-Oberstein sind nun aufgefordert, dieser Rahmenvereinbarung beizutreten. Die Auszahlung von Zuschüssen und vergleichbarer öffentlicher Förderung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe wird zukünftig an die Voraussetzung geknüpft, dass der Empfänger seinen Beitritt zur Rahmenvereinbarung erklärt hat, sofern in seinem Auftrag Personen ehren- oder nebenamtlich tätig sind, deren Tätigkeit von der Rahmenvereinbarung erfasst wird.

Der Beitritt ist anhand des Vordruckes zur Beitrittserklärung (s. unten) schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Idar-Oberstein zu erklären.  

Die Rahmenvereinbarung und weitere Informationen finden Sie nachfolgend bzw. auf der Homepage des Landesjugendamtes unter www.lsjv.rlp.de. Ebenso finden Sie nachfolgend den Vordruck zur Beitrittserklärung sowie eine aktuelle Übersicht mit allen in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Vereine und Verbände (mit Wirkungskreis Idar-Oberstein), die der rheinland-pfälzischen Rahmenvereinbarung beigetreten sind. Darüber hinaus finden Sie in der Datenbank des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz alle Vereine und Verbände, die automatisch durch den Beitritt ihrer Dachverbände ebenfalls der Rahmenvereinbarung beigetreten sind.

Mit Fragen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII sowie der Beitrittserklärung, wenden Sie sich bitte an das Stadtjugendamt, Sabine Moser, Telefon 06781/64-542, oder Sebastian Herzig, Telefon 06781/64-531, E-Mail jugendarbeit@idar-oberstein.de.

 

Dokumente und Informationen zum § 72a SGB VII
Gesetzestext des § 72 a SGB VIII
Rahmenvereinbarung zu § 72a SGB VIII
Empfehlung zu § 72a SGB VIII
Beitrittserklärung zur Rahmenvereinbarung
Flyer zu § 72a SGB VIII - Umsetzung in Rheinland-Pfalz
Informationen zur Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu § 72a SGB VIII (PowerPointPräsentation)
Zur Definition von neben- und ehrenamtlicher Tätigkeit
Zu Kosten und Datenschutz bzgl. des Führungszeugnisses
Information zum Europäischen Führungszeugnis
Bestätigung des Trägers zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt
Selbstverpflichtungserklärung der/des ehrenamtlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiters